13.2 Subjektiver Tatbestand Auf der subjektiven Seite wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auf das Wissen um die Minderjährigkeit richten sowie auf den Umstand, dass mit der Tathandlung die Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts dauernd oder doch für längere Zeit vereitelt wird (BGer 6B_797/2016 vom 15. August 2017 E. 2.1 und 6B_1073/2018 vom 23. August 2019 E. 6.1, vgl. auch OFK StGB-WEDER, 21. Aufl. 2022, N 8a zu Art. 220). 13.3 Subsumtion Objektiver Tatbestand Vorliegend handelt es sich um ein Antragsdelikt. Die KESB Mitteland Süd, vertreten durch P.______