Dauerdelikte seien mit anderen Worten dadurch gekennzeichnet, dass die zeitliche Fortdauer eines rechtswidrigen Zustandes oder Verhaltens noch tatbestandsmässiges Unrecht bilde. Das Dauerdelikt ist vollendet, wenn die strafbare Handlung ausgeführt worden sei. Beendet sei es mit dem Ende oder der Unterdrückung des rechtswidrigen Zustandes. Die Rechtsprechung habe ein Dauerdelikt etwa bejaht bei der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 StGB sowie dem Vorenthalten und Entziehen von Unmündigen nach Art. 220 StGB (BGE 141 IV 205 E. 6.3 mit Hinweisen). 13.2 Subjektiver Tatbestand