Das Bundesgericht hat die Frage aber offenbar bereits im Jahr 2015 im Zusammenhang mit der Frist für den Strafantrag geklärt und für die Mindermeinung (Dauerdelikt) entschieden. Dabei hat es ausgeführt, ein Dauerdelikt liege vor, wenn die Begründung des rechtswidrigen Zustandes mit den Handlungen, die zu seiner Aufrechterhaltung vorgenommen werden, bzw. mit der Unterlassung seiner Aufhebung eine Einheit bilde und das auf das Fortdauern des deliktischen Erfolgs gerichtete Verhalten vom betreffenden Straftatbestand ausdrücklich oder sinngemäss mitumfasst sei.