Diese Lehrmeinung («notamment parce que le comportement consiste en un acte de soustraction ponctuel») – welcher auch die Vorinstanz folgte – ist indessen umstritten: Für die Annahme eines Dauerdelikts auch bei der Tatvariante des Entziehens sind u.a. TRECHSEL/ARNAIZ, in: StGB Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N 3 zu Art. 220 sowie PC CP, 2. Aufl. 2017, N 14 zu Art. 220. Das Bundesgericht hat die Frage aber offenbar bereits im Jahr 2015 im Zusammenhang mit der Frist für den Strafantrag geklärt und für die Mindermeinung (Dauerdelikt) entschieden.