Vorauszusetzen ist darüber hinaus, dass der Minderjährige an einen neuen Aufenthaltsort gebracht wird. Kein strafbares Verhalten liegt vor, wenn der Täter das Kind entgegen dem Willen des Inhabers der elterlichen Sorge auf einen Ausflug mitnimmt. Mit dem Verbringen an den neuen Aufenthaltsort bringt der Erstere zum Ausdruck, dass die örtliche Trennung nicht nur etwas Vorübergehendes, sondern – mit dem Unterbringen an einem neuen Ort – Definitives hat. Das Delikt ist denn