Wer ihm dabei hilft – der Täter holt ihn mit dem Fahrzeug ab – oder ihn sogar ermuntert bzw. auffordert, von zu Hause wegzugehen, erfüllt den Tatbestand nicht. Allerdings ist in solchen Fällen die Grenze vom straflosen Verhalten zu strafbarer Tatbegehung fliessend. Je jünger der Minderjährige ist – etwa noch gar nicht urteilsfähig –, desto eher wird auch bei den letzterwähnten Verhaltensweisen von eigenem Handeln des Täters auszugehen sein mit der Folge, dass ein «Entziehen» vorliegt (ECKERT, a.a.O., N 24 zu Art.