Der Erstere wird dem Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts weggenommen oder etwa aus der Schule bzw. am Pflegeort entführt. Nur ein Handeln gegen den Willen des Inhabers des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist tatbestandsmässig (ECKERT, a.a.O., N 22 f. zu Art. 220). Weiter ist bei dieser Tatvariante erforderlich, dass der Täter den Minderjährigen durch eigenes Handeln vom ursprünglichen Ort entfernt. Der urteilsfähige Minderjährige, der seinen Eltern davonläuft, handelt demnach nicht tatbestandsmässig. Wer ihm dabei hilft – der Täter holt ihn mit dem Fahrzeug ab – oder ihn sogar ermuntert bzw. auffordert, von zu Hause wegzugehen, erfüllt den Tatbestand nicht.