Wunsch und Wille der Unmündigen sind grundsätzlich nicht entscheidend (BGer 6B_248/2017 vom 17. Mai 2017 E. 4.2). Beim Entziehen hindert der Täter den Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes allgemein ausgedrückt daran, künftig frei über den Aufenthaltsort des Minderjährigen zu bestimmen. Entscheidend ist die räumliche Trennung des Minderjährigen vom Berechtigten (ECKERT, a.a.O., N 22 zu Art. 220; vgl. auch BGer 6B_1073/2018 vom 23. August 2019, E. 6.1). Der Erstere wird dem Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts weggenommen oder etwa aus der Schule bzw. am Pflegeort entführt.