Mittelbar dient Art. 220 StGB daher auch dem Schutz des Familienfriedens bzw. des Kindeswohls (BGE 128 IV 154 E. 3.1). Täter kann u.a. sein, wer das Sorgerecht nicht innehat, wem die elterliche Sorge entzogen oder wessen Aufenthaltsbestimmungsrecht aufgehoben wurde. Die Tat kann nur an einer Person, die zum Zeitpunkt der Tat minderjährig ist, begangen werden (ECKERT, a.a.O., N 12 und 20 zu Art. 220). Wunsch und Wille der Unmündigen sind grundsätzlich nicht entscheidend (BGer 6B_248/2017 vom 17. Mai 2017 E. 4.2).