13 Art. 301a Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) schliesst die elterliche Sorge das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Gemäss Bundesgericht wird durch Art. 220 StGB nun die Befugnis, den Aufenthaltsort des Kindes sowie die Art und Weise seiner Unterbringung zu bestimmen – als Teil der elterlichen Sorge – geschützt (BGE 141 IV 205, 210 E. 5.3.1). Von der Kindesentziehung ist allerdings nicht nur der Erziehungsberechtigte betroffen, sondern auch das Kind. Mittelbar dient Art.