13. Entziehen von Minderjährigen 13.1 Objektiver Tatbestand Nach Art. 220 StGB macht sich eines Vergehens auf Antrag strafbar, wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben. Geschütztes Rechtsgut ist – wie neu direkt aus dem heutigen Gesetzeswortlaut ersichtlich – das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teilgehalt der elterlichen Sorge. Art. 220 StGB schützt also diejenige Person, die über den Aufenthaltsort des Kindes bestimmen darf.