(Ortschaft) gefahren, wo dieser an einem Rotlicht unvermittelt aus dem Auto sprang. Der Beschuldigte tat dies, obwohl ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht über den Sohn entzogen worden war, und obwohl ihm der Betreuer des Internats unmissverständlich erklärt hatte, dass sein Sohn das Internat nicht mit ihm verlassen dürfe. III. Rechtliche Würdigung 12. Vorbemerkungen Oberinstanzlich wurde anlässlich der Berufungsverhandlung ein Würdigungsvorbehalt dahingehend angebracht, dass sich die Kammer vorbehalte, den Sachverhalt gemäss Strafbefehl auch als versuchtes Entziehen von Minderjährigen zu würdigen.