183 Z. 21 f.). Nur für ein Abendessen wären diese Vorkehrungen nicht nötig gewesen. Insgesamt erachtet nach dem Gesagten auch die Kammer im Einklang mit der Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 21. April 2022 als erstellt. Der Beschuldigte hat am 20. April 2021 seinen Sohn auf dessen Wunsch hin im Internat abgeholt und mit seinem Fahrzeug, in der Absicht diesen zu sich nach Hause nach O.________ zu bringen, durch J.________ (Ortschaft) gefahren, wo dieser an einem Rotlicht unvermittelt aus dem Auto sprang.