«Angetroffene Situation; […] es konnte festgestellt werden, dass sowohl Kleidungsstücke wie auch Reisedokumente sich nicht mehr im Zimmer von D.________ befinden würden», pag. 14) für den Plan des Beschuldigten einer längeren Abwesenheit seines Sohnes vom Heim. Der Sohn gab zu Protokoll, der Vater habe ihm gesagt, er solle packen gehen (pag. 36 Z. 141). Auch der Beschuldigte selber gab an, dass sie Sachen des Sohnes aus dem Internat mitgenommen hätten, Kleider (pag. 26 Z. 166). Er habe seine Sachen, seine Tasche, genommen und sei mit ihm gekommen (pag. 183 Z. 21 f.).