39 Z. 245). Insgesamt muss aus diesem Verhalten des Beschuldigten der Schluss gezogen werden, dass es ihm gleichgültig war, wo sich der Sohn aufhielt, solange er nicht im Internat war oder er durch die Polizei aufgegriffen und dorthin zurückgebracht wurde. Die Antwort des Beschuldigten auf die Frage nach einem Motiv des Sohnes für das Herausspringen aus dem Auto («Er wusste, dass er durch mich wieder in das Internat zurückgebracht würde» pag. 26 Z. 171 f.) ist unlogisch und offensichtlich eine Schutzbehauptung. Der Sohn hatte ja zuvor von ihm verlangt, dass er ihn abholen komme und dies hatte er auch erreicht.