25 Z. 13 ff.). Der Beschuldigte fuhr daraufhin ohne Weiteres nach O.________ an sein Domizil (pag. 26 Z. 196). Dort konnte er um ca. 00:30 Uhr polizeilich angehalten werden (pag. 2). Um 04:24 Uhr begann seine Einvernahme (pag. 21). Sein Sohn galt in diesem Moment immer noch als vermisst. Auf die Frage, wo der Sohn jetzt sei, weinte der Beschuldigte zwar, fragte aber seinerseits bis zum Schluss der Befragung nie nach dem Verbleib seines Sohnes und schien sich auch keine Sorgen zu machen (pag. 25 Z. 119 ff.).