mit anderer Destination wäre er offenbar im Auto geblieben. Dass der Beschuldigte seinen Sohn daraufhin weder gesucht noch sein Entweichen der Polizei gemeldet hat, indiziert einerseits, dass er wusste, dass der Sohn nicht zu ihm nach Hause kommen wollte, und andererseits auch, dass er kein Interesse daran hatte, ihn raschmöglichst wieder ins Heim zurückzubringen oder zurückbringen zu lassen resp. dass er ihn lieber an einem anderen Ort wusste, als zurück im Heim. Bezeichnend und ins Gesamtbild passend ist auch sein Verhalten danach. Der Sohn war ca. 20:15 Uhr in J.________ (Ortschaft) aus dem Auto gesprungen (pag. 25 Z. 13 ff.).