51 Z. 68 f.). Vollends verstrickt hat sich der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung mit der Aussage, wenn er nach K.________ (Ortschaft) zurückgehen würde, würden 15 Kilometer verloren gehen (wortwörtlich: pag. 294 Z. 5 f.). Hätte er D.________ nämlich tatsächlich ins Internat zurückbringen wollen, wäre er sowieso zurückgefahren und es wären keine 15 Kilometer verloren gegangen. Bei dieser Einvernahme führte er ausserdem im Widerspruch zu seiner vorherigen Version aus, er habe nach K.________ (Ortschaft) gewollt, aber dann sei er irgendwo falsch gefahren und sei in Richtung J.________ (Ortschaft) gefahren (pag. 289 Z. 32 f.).