Daraus ergibt sich klar, dass der Beschuldigte den Sohn zu sich nach Hause, mithin nach O.________ holen und nicht etwa in J.________ (Ortschaft) essen gehen wollte. Daran vermögen auch seine späteren Beteuerungen nichts zu ändern, wonach er den Sohn nur für das abendliche Fastenbrechen habe mitnehmen und dann wieder zurückbringen wollen, wie er dies früher schon gemacht habe (pag. 50 Z. 41 ff., pag. 183 Z. 19 f.). Diese Aussagen erscheinen angesichts der Erstaussagen als nachgeschobene Schutzbehauptungen. Gleiches gilt für die Aussage, dass er dem Sohn gesagt habe, er müsse rasch die Kleider wechseln, sie würden nach J.________ (Ortschaft) zum Essen fahren (pag. 51 Z. 68 f.).