Er habe die Autobahn in J.________ (Ortschaft) verlassen, weil der Tunnel in der Nähe vom Internat ab 2003 [recte wohl 20:00] Uhr gesperrt gewesen sei. Deshalb sei er eine Umfahrung über J.________ (Ortschaft) gefahren (pag. 25 Z. 131 ff.). Er gab weiter an, dass er sehr selten in J.________ (Ortschaft) sei, weil er normalerweise immer auf der Autobahn fahre. So könne er auch die Örtlichkeiten bei der Ampel nicht beschreiben (pag. 25 Z. 142 ff.). Daraus ergibt sich klar, dass der Beschuldigte den Sohn zu sich nach Hause, mithin nach O.________ holen und nicht etwa in J.________ (Ortschaft) essen gehen wollte.