Er habe es ihm aber nicht sagen wollen. Aber der Betreuer habe dann die Polizei gerufen. Also sein Vater habe zu ihm gesagt, er solle schnell machen, weil H.________ die Polizei rufe. Daher wisse er es (pag. 37 Z. 153 ff.). Der Sohn führte zudem aus, er wisse auch, dass sein Vater sich strafbar machen könne (pag. 39 Z. 245 f.). Was die weiteren Absichten des Beschuldigten nach der Abholung des Sohnes anbelangt, so gab dieser in seiner ersten Einvernahme klar an, er habe H.________ gesagt, er wolle seinen Sohn abholen (pag. 24 Z. 104 f.), dies ohne Angabe eines Grundes, wie das später angeführte Abendessen oder das abendliche Fastenbrechen wegen des Ramadans.