Sonntag] wieder ins Internat eingerückt (pag. 189). H.________ führte dazu aus, soweit er informiert sei, sei es so gewesen, dass der Sohn seine Freizeit hätte im Internat verbringen sollen und dass dies dem Vater nicht gepasst habe (pag. 176 Z. 38 ff.). Aus der Tatsache, dass der Sohn nach fünf Tagen Ferien beim Vater am Sonntag wieder im Heim einrückte, geht hervor, dass eine Abmachung mit den Eltern über die Schulferien des Sohnes bestand und diese dem Beschuldigten sehr wohl bewusst war, ansonsten er ihn nicht zurückgebracht hätte. Mit dem Ausflug nach K.______