Wenn er bei der Vorinstanz geltend machte, er habe nicht mitgekriegt und nicht gewusst, dass sein Sohn in das Internat F.________ komme (pag. 188 Z. 32 ff.), so ist dies eine reine Schutzbehauptung, nicht zuletzt, weil er bei der dramatischen Abholung des Sohnes durch die Polizei ja auch dabei war (pag. 53 Z. 133 ff., es musste letztendlich sogar ein zweiter Polizeiwagen aufgeboten werden). Es sei jedoch ab März 2019 [recte: März 2020] mittelfristig ein Aufbau des Besuchsrechts mit arabisch sprechender Besuchsbegleitung aufgegleist worden (pag. 80). Den Kindeseltern sei es sodann gelungen, die neuen Besuchswochenenden selbständig zu organisieren und einzuhalten.