Somit muss er davon gewusst haben. Dies bestätigte der Beschuldigte im Übrigen selber, indem er ausführte, bei der KESB-Anhörung, als die Polizei dem Sohn geholt habe, sei ein Übersetzer dabei gewesen, der gesagt habe, dass er kein Recht mehr habe, dass sein Sohn bei ihm sei, das habe er damals verstanden (pag. 188 Z. 19 ff.). Diese mündliche Eröffnung und die Gewährung des rechtlichen Gehörs