Es finden sich in den KESB-Unterlagen diverse Passagen, welche bestätigen, dass der Beschuldigte, gerade wenn es um seinen Sohn ging, bestens informiert war und auch behördenseitig dafür gesorgt wurde, dass die Sprache kein Hindernis sei. So habe sich der Beschuldigte bspw. dezidiert gegen eine behördliche Unterbringung geäussert, während die Kindsmutter diese akzeptiert habe (pag. 80). Somit muss er davon gewusst haben.