Zudem sei die Beziehung zwischen den Eltern nach wie vor konflikthaft und es werde befürchtet, dass der Vater aussteige, sollte ihm etwas nicht passen (pag. 91 Ziff. 4). Wenn er immer wieder geltend macht, er könne eben kein Deutsch, verstehe deshalb nichts und mit ihm werde gespielt wie mit einem Ball (pag. 187 Z. 30, pag. 186 Z. 24, pag. 183 Z. 29 ff., pag. 55 Z. 222 f., pag. 188 Z. 9 f.), ist dies somit als Schutzbehauptung zu werten. Es finden sich in den KESB-Unterlagen diverse Passagen, welche bestätigen, dass der Beschuldigte, gerade wenn es um seinen Sohn ging, bestens informiert war und auch behördenseitig dafür gesorgt wurde, dass die Sprache kein Hindernis sei.