25 Z. 147 f. «er hat das Telefon genommen und seiner Chefin telefoniert. Sie sagte, er solle die Polizei anrufen», er hatte dies also trotz angeblicher Sprachschwierigkeiten bestens verstanden) war ihm auch klar, dass er gegen den Willen des Heimes handelte. Für die Kammer besteht zudem kein Zweifel, dass der Beschuldigte allgemein über jeden Schritt der KESB voll im Bild war. So sagte er einerseits aus, Kollege I.________ sei sein Privatübersetzer für einige Sachen (pag. 184 Z. 36 f.). Wichtige Dinge lässt er sich somit übersetzen (pag. 186 Z. 28 f.).