8 traf. Der Beschuldigte hatte bereits in seiner ersten Einvernahme eingeräumt zu wissen, dass das Sorgerecht früher bei der Mutter gewesen sei, jetzt aber beim Internat (pag. 25 Z. 159 f.). Er wusste somit auch, dass neben der KESB und der Beiständin auch das Heim etwas zum Verbleib des Sohnes zu sagen hatte und er sich nicht einfach so über deren Weisungen hinwegsetzen konnte. Aus der von ihm selber beschriebenen Reaktion des Betreuers (pag. 25 Z. 147 f. «er hat das Telefon genommen und seiner Chefin telefoniert.