185 Z. 16 ff.). Gemäss seinen eigenen Aussagen galt dieses Einverständnis nur für die Wochenenden (samstags und sonntags, pag. 185 Z. 16 f.), was auch dem verfügten Besuchsrecht vom 16. November 2020 entspricht (pag. 86). Daraus erhellt, dass dem Beschuldigten sehr wohl bewusst war, dass es Einschränkungen in seinem Kontaktrecht zum Sohn gab, dass sich dieses nämlich auf die Wochenenden beschränkte und er nur dann den Sohn holen durfte (wortwörtlich: pag. 185 Z. 17).