186 Z. 45 ff.), obwohl dieses noch am selben Abend in seiner Wohnung sichergestellt werden konnte (pag. 96) und er selber bei seiner ersten Einvernahme ausdrücklich ausgesagt hatte, dass der Betreuer das Mobiltelefon des Sohnes bei sich gehabt habe, er von diesem die Aushändigung verlangt und es danach zu sich in seine Hosentasche genommen habe (pag. 26 Z. 191 ff.). Ebenfalls als Schutzbehauptung erscheint die Aussage des Beschuldigten vor der Vorinstanz, dass die KESB und M.________ (Beiständin des Sohnes) einverstanden mit der Mitnahme gewesen sein sollen (pag. 185 Z. 16 ff.).