Die spätere Behauptung, es sei der Sohn gewesen, welcher übersetzt habe, ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Somit vermag die Verteidigung mit ihrem Vorbringen, der Beschuldigte sei von einem genehmigten Ausflug ausgegangen, weil ihm der Sohn aus Eigeninteresse absichtlich falsch übersetzt habe, nicht zu überzeugen. Widersprüchlich ist auch, dass sich der Beschuldigte vor der Vorinstanz auf einmal nicht mehr daran erinnern konnte, das Mobiltelefon seines Sohnes mitgenommen zu haben (pag. 186 Z. 45 ff.), obwohl dieses noch am selben Abend in seiner Wohnung sichergestellt werden konnte (pag.