ich ihn schlug», pag. 36 Z. 119 f., «Ich dachte mir einfach es wäre zu offensichtlich, wenn ich zu meinem Vater gehe», pag. 37 Z. 165 f.). Zudem stimmen seine Aussagen mit der Erstaussage des Beschuldigten überein. Weiter haben sowohl der Sohn als auch H.________ bestätigt, dass jemand am Telefon, und nicht der Sohn selbst, für den Beschuldigten übersetzt habe (pag. 30, pag. 36 Z. 139). Eine Übersetzung durch Letzteren wäre indes auch auf Grund seiner Aussage, er habe seinen Vater im Auto gefragt, wie denn das Gespräch gewesen sei (pag. 37 Z. 153), nicht schlüssig. Die spätere Behauptung, es sei der Sohn gewesen, welcher übersetzt habe, ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren.