Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb H.________ diesbezüglich lügen sollte. Hinzu kommt, dass der Sohn selber in einem originellen Zusammenhang glaubhaft aussagte, es sei der Beschuldigte gewesen, welcher ihm gesagt habe, er solle schnell machen, da H.________ die Polizei rufe (pag. 37 Z. 154 f.). D.________ Aussagen sind insgesamt als glaubhaft zu qualifizieren. So sind diese von Detailreichtum sowie inneren psychischen Vorgängen geprägt («Ich war einfach voll in Panik», pag. 37 Z. 175). Darüber hinaus beschönigt er die Geschehnisse nicht («Dann begann ich zu stürmen. Es endete damit, dass er meine Brille kaputt machte und ich ihn schlug», pag.