Der Beschuldigte war anwaltlich vertreten und die Gespräche wurden übersetzt. Die Verweigerung der Unterschrift unter dem Protokoll findet sich denn auch nicht hier, sondern vielmehr auf dem Protokoll der staatsanwaltlichen Befragung. Insgesamt liegt kein Grund vor, für die Würdigung des Sachverhalts von den Erstaussagen des Beschuldigten in irgendeiner Weise Abstand zu nehmen. So hat denn auch die Verteidigung keine Einwendungen gegen die Verwertbarkeit dieser Aussagen geäussert.