Jedoch ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich auf Grund der Ereignisse am Abend im Zusammenhang mit dem Verschwinden seines Sohns durchaus in einem wachen und klaren Zustand befand. Den Aussagen oder dem protokollierten Verhalten des Beschuldigten sind insgesamt keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass er nicht Herr seiner Sinne gewesen wäre. Er konnte den gestellten Fragen problemlos folgen und demonstrierte mit seinen Antworten eine klare Denkweise. Weder er noch sein Anwalt baten um Abbruch resp. Verschiebung der Verhandlung. Der Beschuldigte war anwaltlich vertreten und die Gespräche wurden übersetzt.