11. Beweiswürdigung durch die Kammer Die Vorinstanz hat die vorliegenden Beweise sorgfältig und treffend gewürdigt. Die Kammer kann sich diesen Erwägungen vollumfänglich anschliessen. Dies gilt insbesondere auch für die Umstände der Ersteinvernahme: Zwar fand diese tatsächlich zu nächtlicher Stunde statt (04:24 Uhr bis 07:00 Uhr) und der Beschuldigte wird zuvor wenig oder kaum geschlafen haben. Jedoch ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich auf Grund der Ereignisse am Abend im Zusammenhang mit dem Verschwinden seines Sohns durchaus in einem wachen und klaren Zustand befand.