Der Sachverhalt sei nach dem Gesagten erstellt. Der Beschuldigte habe demnach am 20. April 2021 seinen Sohn auf dessen Wunsch im Internat abgeholt und mit seinem Fahrzeug nach J.________ (Ortschaft) gebracht, wo 6 dieser das Auto verlassen habe. Der Beschuldigte habe dies getan, obwohl ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht über den Sohn entzogen worden sei, sowie obwohl ihm der Betreuer des Internats unmissverständlich erklärt habe, dass sein Sohn das Internat nicht mit ihm verlassen dürfe (pag. 226-232).