Es sei nicht nachvollziehbar, wie die beiden davon gewusst haben sollten, nicht aber der Beschuldigte. Insgesamt sei somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte von der Bewilligungspflicht gewusst und dass eine solche Bewilligung nicht vorgelegen habe. Die Verweigerung durch den Betreuer sei denn auch nicht willkürlich erfolgt, zumal der Beschuldigte seinen Sohn ja nicht nur zum Essen aus dem Heim habe holen wollen und zudem dessen an den Tag gelegtes Verhalten eine Verweigerung nachvollziehbar mache. Der Sachverhalt sei nach dem Gesagten erstellt.