Die eigenen Äusserungen des Beschuldigten darauf würden klar dafür sprechen, dass ihm in diesem Moment bewusst gewesen sei, dass er seinen Sohn nicht habe abholen dürfen. Zudem habe er an der Hauptverhandlung selber bestätigt, dass sein Sohn nur mit ihm weggehen dürfe, wenn jemand vom Internat damit einverstanden gewesen sei. Das Internat müsse sogar bei M.________ (Beiständin) nachfragen. Schliesslich hätten auch N.________ und der Sohn gewusst, dass der Beschuldigte seinen Sohn nicht ohne Erlaubnis vom Internat habe abholen dürfen, was beide zu Protokoll gegeben hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die beiden davon gewusst haben sollten, nicht aber der Beschuldigte.