Dass spontane Besuche bei seinem Sohn weder vorgesehen noch sinnvoll gewesen seien, habe er nicht respektiert. H.________ habe bestätigt, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass er nicht über den Aufenthalt des Sohnes bestimmen dürfe. Zudem habe der Betreuer den Beschuldigten auch am Tag selber gesagt, er dürfe den Sohn nicht mitnehmen, andernfalls er die Polizei benachrichtigen werde. Die eigenen Äusserungen des Beschuldigten darauf würden klar dafür sprechen, dass ihm in diesem Moment bewusst gewesen sei, dass er seinen Sohn nicht habe abholen dürfen.