Er habe das damals verstanden. Die Fremdplatzierung sei dem Beschuldigten somit bekannt gewesen. Der KESB-Entscheid vom 4. Februar 2020 (ordentlicher Entscheid) sei dem Beschuldigten an seine damalige Wohnadresse in L.________ (Ortschaft) eröffnet worden. Aufgrund des anfänglich sistierten und dann schrittweise unter Begleitung erweiterten Besuchsrechts habe der Beschuldigte auch auf Grund der faktischen Gegebenheiten von der Fremdplatzierung wissen müssen. Er habe sich auch wiederholt dezidiert gegen die behördliche Unterbringung ausgesprochen. Dass spontane Besuche bei seinem Sohn weder vorgesehen noch sinnvoll gewesen seien, habe er nicht respektiert.