Der Beschuldigte habe das Abholen zum Essen zudem entgegen seinen späteren Ausführungen nicht angemeldet. Betreffend Kenntnis der Fremdplatzierung habe der Beschuldigte widersprüchliche Aussagen gemacht und sein Verteidiger habe geltend gemacht, der Beschuldigte habe keine Kenntnis von diesen Entscheiden gehabt. Das Gericht gehe aber davon aus, dass er sehr wohl Kenntnis über den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gehabt habe und darüber, dass er seinen Sohn nur mit Zustimmung des Internats und der KESB zu sich habe holen dürfen.