Der Sohn habe hingegen angegeben, dass sie nach K.________ (Ortschaft) gewollt hätten, der Vater sich aber verfahren habe. Der Sohn sei bei einer auf Rot stehenden Ampel ausgestiegen und der Beschuldigte sei weitergefahren, ohne nach seinem Sohn zu suchen oder die Polizei zu verständigen. Als Grund für die Mitnahme sehe das Gericht, dass der Beschuldigte seinen Sohn habe aus dem Heim wegholen wollen, weil beide der Meinung gewesen seien, D.________ werde dort nicht gut behandelt. Bei der Staatsanwaltschaft und der Polizei habe der Beschuldigte ausgesagt, seinen Sohn lediglich zum Fastenbrechen abgeholt zu haben, was er bei seiner Erstaussage aber nicht erwähnt habe.