Auf Grund der Aussagen des Sohnes sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte ihn angewiesen habe, seine Sachen zu packen, was dieser in seinem Zimmer auch gemacht habe. Der Beschuldigte habe selber angegeben, dass er Kleider seines Sohnes aus dem Internat mitgenommen habe. Dass er dies später bestritten habe, sei wenig glaubhaft, zumal auch der Sohn und H.________ in Übereinstimmung mit den Erstaussagen des Beschuldigten ausgesagt hätten. Gemäss der Polizei hätten sowohl Kleider als auch die Reisedokumente des Sohnes in dessen Zimmer gefehlt. Zudem habe der Beschuldigte das Mobiltelefon seines Sohnes von Zeuge H.________ herausverlangt und eingesteckt.