Ebenfalls glaubhaft seien die Aussagen von Zeuge H.________, wonach er dem Beschuldigten gesagt habe, der Sohn dürfe nicht weggehen, ansonsten er die Polizei rufen müsse. Sowohl H.________ als auch der Beschuldigte selber hätten ausgesagt, dass der Beschuldigte zu H.________ gesagt habe, er könne die Polizei, die KESB, die Beiständin oder den Präsidenten der Schweiz anrufen, dies sei ihm egal und er werde jetzt seinen Sohn mitnehmen. Auf Grund der Aussagen des Sohnes sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte ihn angewiesen habe, seine Sachen zu packen, was dieser in seinem Zimmer auch gemacht habe.