_ einem Bekannten des Beschuldigten, am Telefon. Die Bestreitung des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung sei widersprüchlich und wenig glaubhaft, zumal er selber in seiner ersten Einvernahme von diesem Übersetzer am Telefon gesprochen habe, was auch Zeuge H.________ und D.________ so ausgeführt hätten. Ebenfalls glaubhaft seien die Aussagen von Zeuge H.________, wonach er dem Beschuldigten gesagt habe, der Sohn dürfe nicht weggehen, ansonsten er die Polizei rufen müsse.