Es bestehe kein Grund, die Einvernahme nicht oder nur teilweise zur Beweiswürdigung heranzuziehen. Aus den Entscheiden der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) gehe klar hervor, dass der Sohn im Zeitpunkt des Vorfalls im Internat F.________ untergebracht gewesen sei, nachdem den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihn ent-