10. Beweiswürdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz kam beweiswürdigend zum Schluss, dass der Beschuldigte anlässlich seiner ersten Einvernahme in der Nacht vom 21. April 2021 voll einvernahmefähig gewesen sei. Seine Aussagen seien zusammenhängend gewesen, er habe angegeben, den Übersetzer zu verstehen und habe das Protokoll unterzeichnet. Er sei bereits damals anwaltlich vertreten gewesen. Es bestehe kein Grund, die Einvernahme nicht oder nur teilweise zur Beweiswürdigung heranzuziehen.