Sein Sohn habe ihm gesagt, sie hätten eine Bewilligung um das Heim zu verlassen und müssten sich beeilen. Der Beschuldigte bestritt auch, seinem Sohn gesagt zu haben, er solle packen gehen und er solle schnell machen, weil H.________ die Polizei rufe. Weiter ist bestritten, dass der Beschuldigte Kenntnis hatte vom Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Er habe ihn zudem lediglich zum Essen mitnehmen und dann wieder zurückbringen wollen.