8. Bestrittener Sachverhalt Bestritten werden jedoch die Vorgänge im Zusammenhang mit dem Abholen des Sohnes. Gemäss dem Beschuldigten hat er zwar mit dem damals im Heim diensthabenden Betreuer H.________ gesprochen, dies jedoch nicht durch einen Übersetzer am Telefon, sondern durch Übersetzung seines Sohnes vor Ort. Er habe nichts von dem verstanden, was der Betreuer zu ihm gesagt habe. Sein Sohn habe ihm gesagt, sie hätten eine Bewilligung um das Heim zu verlassen und müssten sich beeilen.